Entnazifizierungsverfahren
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Bei den Verfahren zur politischen Säuberung lag das Hauptanliegen darin, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob eine Person aus ihrem Amt entfernt oder darin belassen werden soll. Ab 1945 wurden über 3,6 Millionen Verfahren in vier Besatzungszonen durchgeführt, wobei nur 1667 Personen (ca. 0,05%) als Hauptschuldige belastet wurden. In der amerikanischen Zone mussten die Betroffenen, wie später auch in den anderen Besatzungszonen, mit einem Katalog von 131 Fragen Auskunft über Mitgliedschaften tätigen. Nach der Prüfung der Fälle wurden für die Verantwortlichen ohne Anhörung fünf Gruppen der Belastung festgelegt (I: Hauptschuldige, II: Belastete, III: Minderbelastete, IV: Mitläufer, V: Entlastete). In den Spruchkammern, die strafrechtliche Ebene der politischen Säuberung, hatten Belastete ihr Nichtbetroffensein nachzuweisen. Nur in Württemberg-Hohenzollern fiel die Umkehrung der Beweislast weg. Bald darauf besetzten deutsche Mitglieder die Haupt- und Unterausschüsse, u. a. existierten auch Kommissionen für Musiker und Musikwissenschaftler, die sich nicht selten gegenseitig durch Entlastungsschreiben schadlos halten wollten.
Verwendete Literatur:
Benz , Wolfgang: Demokratisierung durch Entnazifizierung und Erziehung, in: Informationen zur politischen Bildung (H. 259). Bonn 2005
Deutscher Bundestag . Wissenschaftliche Dienste: Die Entnazifizierung, AZ WD1-3000/072/11
Schmuhl , Hans Walter: Zwischen Göttern und Dämonen. Martin Stephani und der Nationalsozialismus, München 2019
Vollnhals , Clemens (Hg.): Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945-1949. München 1991
Empfohlene Zitierweise
Joachim Pollmann, Artikel “Entnazifizierungsverfahren“, in: Kollaborateure – Involvierte – Profiteure. Musik in der NS-Zeit, hrsg. von Rebecca Grotjahn, Universität Paderborn / Hochschule für Musik Detmold, 2019. URL: https://kollaborateure-involvierte-profiteure.uni-paderborn.de/index.php/Entnazifizierungsverfahren